Flüssiggasanlagen in Innenräumen von Wohnwagen und Wohnmobilen G 607

(bei privater Nutzung)

Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr

Fehler oder Mängel an der Flüssiggas-Anlage in Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Lassen Sie ihre Flüssiggasanlage nur von Fachleuten ein-, umbauen oder instand setzen. Lesen Sie die Bedienungsanleitungen der Geräte aufmerksam durch.

Unser Tipp

Kleben Sie die Anleitungen in der Nähe der Geräte auf. Fehlende Anleitungen können Sie beim Gerätehersteller anfordern

Sicherheit durch Sachverstand

Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden.
Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten.
Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.

Unser Tipp

Ist Ihr Prüfbuch abhanden gekommen? Ihr TÜV NORD-Prüfingenieur stellt Ihnen ein neues aus.

Wenn die Anlage in Ordnung ist, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen. Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte das Prüfbuch für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf der Prüfingenieur für ein Wohnmobil keine HU-Plakette zuteilen. Bei einem Wohnwagen wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den Prüfbericht geschrieben, der Wohnwagen bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.

Sparen Sie Zeit und Wege

Wenn Sie einen TÜV NORD-Prüfingenieur zur Durchführung der Haupt- oder Abgasuntersuchung aufsuchen, veranlassen Sie auch die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage.

Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen

(bei gewerblicher Nutzung)

Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr

Flüssiggas (Propan, Butan) wird häufig in mobilen Einrichtungen wie z. B. Verkaufswagen und –ständen, Büro- und Konferenzfahrzeugen, Fahrerkabinen von Lkw usw. eingesetzt. Die einfache Handhabung dieser Gasanlagen lässt oft die Gefahr vergessen, die von unter Druck gespeicherten verflüssigten brennbaren Gasen ausgehen kann.

Geltende Vorschriften

Für Unternehmer mit Beschäftigten (Arbeitgeber)

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr.SichV)
  • Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“

Für Unternehmer ohne Beschäftigte (Selbständige)

  • Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“

Prüfungen durch den Betreiber

Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden, und sind gegen umfallen zu sichern. Die Flaschen müssen von Wärmequellen ferngehalten werden, sie dürfen nicht über 40 °C erwärmt werden. Bei Ortswechsel und Wiederaufbau bzw. Flaschenwechsel ist die Dichtheit der Verbindungen durch den Betreiber zu prüfen.

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen

Die gesamte Flüssiggasanlage ist mindestens alle zwei Jahre wiederkehrend durch eine befähigte Personen zu überprüfen (Prüfbescheinigung). Die Prüfbescheinigungen sind den zuständigen Personen vorzulegen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf er dem Fahrzeug keine HU-Plakette zuteilen, wenn sich der Führerplatz in dem Raum befindet, in dem sich die Gasanlage oder Teile davon befinden. Bei einem Anhänger wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den HU-Prüfbericht geschrieben, der Anhänger bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.

 

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