Der gute Rat

Schadengutachten

Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Als Geschädigter haben Sie nach einem Unfall das Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen.

Die Kosten für die Gutachtenstellung bei einem unverschuldeten Unfall trägt –  bis auf wenige Ausnahmefälle – der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Das Schadengutachten dient der Beweissicherung und ist die Grundlage der Schadenregulierung. Der Sachverständige ermittelt die Reparaturkosten, die Reparaturdauer sowie eine eventuelle Wertminderung.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ermittelt der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert und die Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Fahrzeuges. Weiterhin wird der Restwert des Fahrzeuges ermittelt.

Liegt kein Totalschaden vor, so können Sie Ihr Fahrzeug auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners reparieren lassen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung, das bedeuten Sie rechnen den Unfallschaden auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Versicherung ab.

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