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In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich, in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.

Änderungsabnahmen

Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:

  • Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der § 27 StVZO. In jedem Fall notiert der TÜV NORD-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.

Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO)

Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgenommen werden.

Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Bertriebserlaubnis befunden wird.

Der aaS muss hier alle Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen, die in den Prüfzeugnissen für die Änderungsabnahme z. B. von Technischen Diensten durchgeführt wurden. Diese Begutachtung wird sich im Umfang sehr von dem einer Änderungsabnahme unterscheiden und wird deutlich teurer sein, da hier nach dem Zeitaufwand des aaS abgerechnet wird.

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