Auch für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge gelten seit dem 1. März 2007 neue Bestimmungen. Wenn ein Fahrzeug bisher länger als 18 Monate abgemeldet, also endgültig stillgelegt war, erlosch die Betriebserlaubnis. Eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle war für die erneute Inbetriebnahme erforderlich.

Diese maximale Frist für die Außerbetriebsetzung hat sich nun geändert. Wenn die Fahrzeugdaten des außer Verkehr genommenen Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch nicht gelöscht wurden reicht eine bestandene Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) zur Wiederzulassung aus.

Die Frist zur Löschung dieser Daten beträgt jetzt sieben Jahre.

Für den Fahrzeughalter bedeutet diese Neuerung ab dem 1. März 2007 eine deutliche Kostenreduzierung sowie Zeitersparnis.

Haupt- und Abgasuntersuchung müssen aktuell sein

Wenn ein Fahrzeug nach Stilllegung wieder in den Verkehr gebracht werden soll ist es wichtig, dass eine Haupt- und Abgasuntersuchung aktuell zur Wiederzulassung durchgeführt wird.

Der Prüfingenieur des TÜV NORD hilft hier gerne schnell und unkompliziert weiter und kann auch zum gesamten Verfahren der Wiederzulassung nach Außerbetriebnahme kompetente Auskünfte geben.

Zum Thema: Vereinfachungen bei Zulassung von Fahrzeugen aus EU-Staaten

Erinnert sei hier auch nochmals an das Prozedere für nach Deutschland eingeführte Fahrzeuge aus EU-Staaten und deren Zulassung. Waren die Fahrzeuge in anderen Staaten der Europäischen Union in Verkehr und liegt dafür eine Übereinstimmungsbescheinigung (ein so genanntes COC-Papier) vor, so reicht in der Bundesrepublik zur Wiederzulassung eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) aus. Eine Einzelabnahme ist dann nicht erforderlich.

Auch in diesen Fragen sind wir ein kompetenter Ratgeber.

Diese Seite auf facebook teilen